Allgemeine Geschäftsbedingungen der Union Druckerei Dresden GmbH

 

I. Geltungsbereich und Vertragsschluss

1. Den Angeboten, Leistungen und Lieferungen der Union Druckerei Dresden GmbH

   (nachstehend UDD genannt) liegen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde.

   Geschäftsbedingungen anderer Vertragspartner werden weder ganz noch teilweise

   Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn diesen seitens der UDD nicht ausdrücklich

   widersprochen wird.

 

2. Mündliche Erklärungen zu Angeboten und Lieferungen sowie Abweichungen von diesen

   Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der

   UDD. In Prospekten, Anzeigen u.ä. enthaltene Angebote sind auch bezüglich der

   Preisangaben freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich

   die UDD höchstens 6 Wochen gebunden, wenn nicht ausdrücklich andere Zeiträume

   vereinbart wurden.

 

3. Der Werkvertrag (für Belichtungsaufträge, Lieferung von Drucksachen etc.) bedarf zur

   Rechtswirksamkeit der Bestätigung der UDD. Das gleiche gilt für Abänderungen,

   Ergänzungen oder Nebenabreden. Ein Auftrag gilt bereits dann als erteilt, wenn Daten

   durch Datenträger oder im Wege der Fernübertragung übermittelt werden.

   Ein Auftrag gilt auch ohne schriftliche Auftragsbestätigung als angenommen, wenn die

   UDD der Auftragserteilung nicht binnen einer Woche ausdrücklich mündlich oder schriftlich

   widersprochen hat.

 

II. Lieferung

1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von der UDD ausdrücklich bestätigt werden. Wird

   der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin

   der Schriftform.

 

2. Vereinbarte Lieferzeiten beginnen mit dem Tag des Eingangs der kompletten

   Auftragsunterlagen (bei Datenlieferung von vollständigen und fachgerecht aufbereiteten

   Daten) bei der UDD und enden mit dem Tag, an dem der Auftrag die UDD verlässt bzw.

   die Versandbereitschaft vorliegt. Für die Dauer der Prüfung von Korrekturabzügen,

   Andrucken, Mustern usw. durch den Auftraggeber, ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen.

   Verlangt der Auftraggeber vom Auftrag abweichende Änderungen, so beginnt eine neue

   Lieferzeit, und zwar erst mit der Bestätigung der Änderung. Ist eine Lieferfrist nach Tagen

   bemessen, so kommen für die Berechnung der Frist nur die Arbeitstage in Betracht.

 

3. Gerät die UDD in Verzug, so ist zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach

   fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361

   BGB bleibt unberührt.

 

4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb der UDD als auch in dem eines Zulieferers –

   insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen

   nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der

   Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

 

5. Hat sich die UDD zum Versand verpflichtet, so nimmt sie diesen für den Auftraggeber mit

   der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die

   Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport

   durchführende Person übergeben worden ist. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht

   anders vereinbart, der Wahl der UDD überlassen.

 

6. Teillieferungen sind zulässig.

 

7. Nach der Fertigstellung von Aufträgen werden nur die bestellten Endprodukte geliefert.

   Ein Eigentumsrecht des Auftraggebers an Zwischenprodukten (wie Zeichnungen, Filme,

   Zwischenkopien oder digitale Daten) besteht nur, wenn dies schriftlichen durch die UDD

   bestätigt wurde.

 

8. Die UDD nimmt im Rahmen der ihr aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden

   Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb der UDD

   zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben.

   Die Verpackungen können der UDD auch bei der Lieferung zurück gegeben werden.

   Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei

   Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die

   Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Die

   zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach

   unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist die UDD berechtigt,

   vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

 

III. Preise

1. Die im Angebot der UDD genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der

   Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Bei Aufträgen mit

   Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige

   ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Alle genannten Preise gelten immer netto,

   zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise der UDD gelten ab Werk. Sie

   schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

 

2. Stellen sich nach der Auftragsvergabe notwendige Mehrarbeiten heraus, die bei

   Vertragsabschluss nicht erkennbar waren, so können diese zusätzlich berechnet werden.

   Ebenso nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des

   dadurch verursachten Maschinenstillstandes. Als nachträgliche Änderungen gelten auch

   Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger

   Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

 

IV. Zahlungsbedingungen

1. Als Zahlungsfrist werden 30 Tage nach Rechnungsdatum vereinbart. Bei einem

   Auftragswert bis 500 € erwarten wir Barzahlung bzw. Scheck bei Warenübergabe. Eine

   etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder

   sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung

   oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.

 

2. Die UDD ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers,

   Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Auftraggeber

   über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen

   entstanden, so ist die UDD berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die

   Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

 

3. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

 

4. Wechsel werden nicht angenommen.

 

5. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten

   Forderung aufrechnen.

 

6. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen

   oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers

   gefährdet, so kann die UDD Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware

   zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen der UDD auch zu,

   wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf

   demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

 

7. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz

   der deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens

   wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

 

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der UDD.

 

2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Erzeugnisse im Rahmen seines ordnungsgemäß

   geführten Geschäfts-betriebes zu be- und verarbeiten sowie zu veräußern.

   Außergewöhnliche Verpfändungen, Verfügungen, Sicherheitsübereignungen usw. sind

   jedoch unzulässig. Das Eigentum der UDD erstreckt sich auf die durch Be- oder

   Verarbeitung entstandenen Erzeugnisse im Verhältnis des Wertes des Miteigentums an

   dem Fremderzeugnis. Der Auftraggeber tritt der UDD bis zur völligen Begleichung der

   Forderungen der UDD, beginnend mit der Annahme der von der UDD gelieferten

   Erzeugnisse, alle aus der Verarbeitung oder Veräußerung erwachsenen Forderungen mit

   allen Nebenrechten ab, bei Miteigentum bis zur Höhe unserer Forderungen.

 

3. Zugriffe Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum der UDD stehenden Erzeugnisse

   und abgetretenen Forderungen sind der UDD unverzüglich mitzuteilen.

 

V. Beanstandungen, Gewährleistungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur

   übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger

   Fehler geht mit der Abnahme (Druckreif-Erklärung) auf den Auftraggeber über. Das gleiche

   gilt für alle sonstigen Freigabe-Erklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

 

2. Der Auftraggeber hat Beanstandungen innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware

   schriftlich zu rügen, anderenfalls gilt die Ware als mängelfrei. Versteckte Mängel, die bei

   der unverzüglichen Untersuchung trotz gehöriger Sorgfalt nicht zu finden sind, können nur

   geltend gemacht werden, wenn der UDD die Mängelrüge innerhalb der gesetzlichen

   Gewährleistungsfrist ab Lieferung der Ware zugeht.

 

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist die UDD nach ihrer Wahl unter Ausschluss anderer

   Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur

   Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der UDD

   oder ihrem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

 

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten

   Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

 

5. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage sind branchenüblich und

   können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

 

6. In allen Druckverfahren gelten bei farbigen Reproduktionen geringfügige Abweichungen

   vom Original nicht als Mangel. Gleiches gilt für geringfügige Abweichungen vom

   Andruck/Proof zum Auflagendruck.

 

7. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die UDD nur bis

   zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall

   ist die UDD von ihrer Haftung befreit, wenn sie ihre Ansprüche gegen die Zulieferanten an

   den Auftraggeber abtritt. Die UDD haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch

   Verschulden der UDD nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.

 

8. Zulieferungen (auch Daten oder Filme) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm

   eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens der UDD. Der

   Auftraggeber ist uns zum Schadenersatz für alle Nachteile verpflichtet, die durch die

   Verwendung von Daten und Datenträgern entstehen, die nicht ordnungsgemäß angeliefert

   wurden oder funktionsunfähig insbesondere von Computerviren befallen sind.

 

VI. Haftung

1. Die UDD haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe

   Fahrlässigkeit. Diese Haftungs-beschränkung gilt auch für ihre Erfüllungs- und

   Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die UDD nur bei der Verletzung

   vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare

   Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für

   positive Forderungs-verletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter

   Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

 

2. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe

   des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material).

 

VII. Gefahrübergang, Verwahrung und Versicherung

1. Sobald die Ware versandbereit ist, wird der Auftraggeber von der UDD hiervon

   unterrichtet. Damit beginnt die Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers und die Gefahr

   geht auf den Auftraggeber über.

 

2. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende

   Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung

   und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Die UDD

   haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

3. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur

   Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für

   Beschädigungen haftet die UDD nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sollen die

   vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die

   Versicherung selbst zu besorgen.

 

4. Wünscht der Auftraggeber die Ware in der UDD auf Abruf einzulagern, so hat er selbst für

   die Versicherung zu sorgen. Die UDD haftet bei Schäden an eingelagerter Ware nur bei

   Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

VIII. Eigentum, Urheberrecht und Vertraulichkeitszusicherung

1. Die von der UDD zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten

   Betriebsgegenstände, Druckplatten, Stanzen, CDs, Daten, bleiben, auch wenn sie

   gesondert berechnet werden, Eigentum der UDD und werden nicht ausgeliefert.

 

2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte,

   insbesondere Urheber-rechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat die UDD von

   allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

 

3. Der UDD steht an vom Auftraggeber angelieferten Daten, Manuskripten, Rohmaterialien

   und sonstigen Gegen-ständen ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB bis zur

   vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

 

4. Die UDD ist verpflichtet, vom Auftraggeber als vertraulich bezeichnete Pläne und

   Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

IX. Periodische Arbeiten

1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von

   mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

 

X. Impressum

1. Die UDD behält sich vor, auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des

   Auftraggebers in geeigneter Weise auf unsere Firma hinzuweisen. Der Auftraggeber kann

   die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

 

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Wirksamkeit

1. Erfüllungsort ist Dresden, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, mit Ausnahme der

   Minderkaufleute, im Sinne des § 4 HGB sind.

2. Gerichtsstand ist Dresden für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden

   Streitigkeiten, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, mit Ausnahme der Minderkaufleute,

   im Sinne des § 4 HGB sind.

3. Sollten durch etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen diese Bedingungen

   unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte

   keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssten so umgeändert werden, dass

   ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.

 

Stand 02/2016